Wer in der Vermittlung von Immobilien-Darlehen tätig sein möchte, benötigt seit 21. März 2016 den Sachkunde-Nachweis gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO). Die Grundlage bildet das "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie". Baufinanzierung ohne § 34i ist nicht zulässig. Weiter führende Schulungsangebote von IHK und privatwirtschaftlichen Schulungsorganisationen führen zum Abschluss "Geprüfte(r) Fachfrau/Fachmann für Immobilien-Darlehensvermittlung gemäß § 34i GewO".

Aktueller Status zum § 34i GewO

Am 20. März 2017 endete die einjährige Übergangsfrist zum Gesetz über die Wohnungs-Kreditrichtlinie. Für Finanzanlagen-Vermittler bedeutet dies, dass sie seit dem 21. März 2017 bei der Vermittlung von Baufinanzierungen über ein Zertifikat nach § 34i GewO verfügen müssen. Die während der einjährigen Übergangsfrist geltende, sogenannte "Alte-Hasen-Regelung", nach der eine Sachkunde-Prüfung entfallen konnte, ist inzwischen hinfällig.

Die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34c GewO behält ihre Gültigkeit lediglich für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen. Dies beinhaltet beispielsweise Vermittlungen von Darlehen an Gewerbetreibende, Ratenkredite oder Kredite zur Modernisierung von Immobilien, ohne grundpfandrechtliche Absicherung.

Baufinanzierung nicht ohne § 34i

Beratungen zur Baufinanzierung ohne entsprechende Qualifizierung in Form der vorgeschriebenen Sachkundeprüfung sind nicht statthaft. Diese gesetzliche Regelung gilt für "alle Vermittler und Mitarbeiter im kundenbezogenen und nicht kundenbezogenen Bereich". Entscheidend bei der Beurteilung ist, ob die Person eine "wichtige Rolle im Kredit-Verfahrensprozess" einnimmt. Bis zur Erlangung des Sachkunde-Zertifikats gemäß § 34i GewO besteht die Möglichkeit, als Tippgeber tätig zu sein.

Ausnahmen aufgrund von Berufs- und Studienabschluss

Ausgenommen von der Sachkundeprüfung sind allerdings Qualifikationen in Form folgender Ausbildungs- und Studienabschlüsse:

  • Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassen-Kauffrau/Kaufmann
  • Abschlusszeugnis als Immobilien-Kauffrau/Kaufmann
  • Abschlusszeugnis als Kauffrau/Kaufmann Versicherung & Finanzen der Fachrichtung "Finanzberatung".

Hinzu kommen folgende Studienabschlüsse:

  • Geprüfte(r) Immobilienfachwirt/in (IHK)
  • Geprüfte(r) Bankfachwirt/in (IHK)
  • Geprüfte(r) Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK)
  • Geprüfte(r) Fachberater/in für Finanzdienstleistungen mit zusätzlicher, zweijähriger Berufserfahrung in der Baufinanzierungsvermittlung
  • Hochschul-Absolventen mit mathematischem, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichem Studienabschluss
  • Absolventen einer Berufsakademie mit zusätzlicher, dreijähriger Erfahrung in der Vermittlung von Immobilien-Darlehen.

Beantragung der Erlaubnis nach § 34i

Da eine Tätigkeit im Bereich der Beratung zur Baufinanzierung nicht ohne § 34i Zertifizierung erfolgen darf, ist eine Beantragung unerlässlich. Als Ansprechpartner stehen - je nach Bundesland - die Gewerbeämter oder Industrie- & Handelskammern (IHK) zur Verfügung.

Als Voraussetzungen für den "Immobilien-Darlehensvermittler" sind die Nachweise über folgende Voraussetzungen zu erbringen

  • Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflicht-Versicherung mit jeweils geltender Mindestversicherungssumme
  • Zertifikat als Nachweis der Sachkunde.

Alle in diesem Sinne zertifizierten Fachleute werden in das öffentliche Vermittler-Register nach § 11a GewO eingetragen. So entsteht Vertrauen in die Beratungsleistung.