Wofür brauche ich die Erlaubnis nach §34 GewO?

Um Finanzprodukte, Versicherungen, Darlehen und co. vermitteln zu dürfen und als Finanzberater tätig zu werden, werden verschiedene Erlaubnisse nach Gewerbeordnung benötigt. Je nachdem, in welchem Bereich Produkte vermittelt werden sollen, sind die Erlaubnisse nach §34c bis §34i GewO interessant.

Welcher Paragraph für welche Beratungsform benötigt wird und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen, ist im folgenden zusammengefasst.

Alle Paragraphen im Überblick

§34c

Immobilienmakler

§34d Absatz 1

Versicherungsmakler

§34d Absatz 2

Versicherungsberater

§34f

Finanzanlagenvermittler

§34h

Honorar-Finanzanlagenberater

§34i

Immobiliardarlehensvermittler

§34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, etc.

Wozu berechtigt §34c?

Eine Erlaubnis nach §34c wird benötigt, wenn man als Immobilienmakler, Bauträger oder Baubetreuer tätig werden möchte. Sie berechtigt zur Vermittlung von Immobilien und Darlehen. Davon ausgenommen sind jedoch grundbuchbesicherte Darlehen, für die eine Erlaubnis nach §34i erforderlich ist.

Voraussetzungen

Eine Sachkundeprüfung muss für die Erlaubnis nach §34c GewO nicht erbracht werden. Allerdings müssen Antragsteller sowohl ihre Zuverlässigkeit als auch geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen können.

Unter Zuverlässigkeit wird verstanden, dass in den letzten 5 Jahren keine Verbrechen oder Straftaten wie Betrug, Geldwäsche, oder ähnliches im Führungszeugnis eingetragen wurden. Geordnete Vermögensverhältnisse liegen vor, wenn der Antragsteller kein (aktuelles oder vorheriges) Insolvenzverfahren und keinen Eintrag im Schuldnerverzeichnis hat.

§34d Versicherungsmakler und -berater

§34d Absatz 1 Versicherungsmakler

Die Erlaubnis nach §34d Absatz 1 GewO wird für Versicherungsmakler bzw. Versicherungsvermittler benötigt. Sie berechtigt dazu, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen und dafür von Versicherungsunternehmen vergütet zu werden.

§34d Absatz 2 Versicherungsberater

Seit 2018 benötigen Versicherungsberater eine Erlaubnis nach §34d Absatz 2. Vorher gab es für diesen Berufszweig den §34e.

Versicherungsberater beraten unabhängig, werden durch den Auftraggeber vergütet und dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile von Versicherungsunternehmen erhalten. Wichtig ist jedoch, dass eine Person nicht gleichzeitig als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater tätig werden darf.

Voraussetzungen

Auch für die Erlaubnis nach §34d müssen die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird eine Berufshaftpflichtversicherung benötigt. Außerdem muss für §34d auch ein Sachkundenachweis erbracht werden. Dieser kann durch eine Sachkundeprüfung bei der IHK oder durch ausgewählte Ausbildungsberufe mit Berufserfahrung erfolgen.

§34f Finanzanlagenvermittler

Wozu berechtigt §34f?

Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach §34f GewO sind dazu berechtigt, offene Fonds, geschlossene Fonds und Vermögensanlagen zu vermitteln. Sie werden in der Regel auf Provisionsbasis bezahlt. Diese Erlaubnis kann nicht mit der Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO kombiniert werden.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis nach §34f GewO setzt ebenfalls persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung voraus. Auch ein Sachkundenachweis in Form einer Ausbildung mit Berufserfahrung oder einer Sachkundeprüfung bei der IHK muss erbracht werden.

§34h Honorar-Finanzanlagenberater

Wozu berechtigt §34h?

Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach §34h GewO beraten zu offenen Fonds, geschlossenen Fonds und Vermögensanlagen. Sie werden auf Honorarbasis durch einen Auftraggeber bezahlt. Diese Erlaubnis kann nicht mit der Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO kombiniert werden.

Voraussetzungen

Auch für die Erlaubnis nach §34h benötigt der Antragsteller einen Nachweis seiner persönlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse sowie eine Berufshaftpflichtversicherung und einen Sachkundenachweis.

§34i Immobiliardarlehensvermittler

Wozu berechtigt §34i?

Immobiliardarlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach §34i GewO dürfen grundbuchbesicherte Darlehen an Verbraucher vermitteln.

Voraussetzungen

Auch für die Erlaubnis nach §34i GewO muss der Antragsteller seine persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und seine Sachkunde nachweisen können. Auch die Berufshaftpflichtversicherung ist für die Erlaubnis obligatorisch.